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Neu aufgenommene Schülerinnen und Schüler sämtlicher Jahrgangsstufen unterliegen einer Probezeit. In dieser wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Berufsoberschule gewachsen ist. Schülerinnen und Schüler können in dieser Zeit auch selbst erfahren, ob sie die richtige Wahl getroffen haben oder ob ihr Potenzial in anderen Bereichen liegt. Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit ist grundsätzlich eine pädagogische Einzelfallentscheidung, die durch die Klassenkonferenz und die Schulleitung getroffen wird.

Die Voraussetzungen für das Bestehen der Probezeit finden Sie weiter unten.

Unterschiede

BOS 11

Die Probezeit für die freiwillig zu besuchende Vorklasse BOS 11 dauert bis zum 15. Dezember (siehe weiter unten: §§ 8 u. 22 FOBOSO neu).

BOS 12

Die Probezeit für die BOS 12 dauert bis zum 15. Dezember (siehe weiter unten: § 8 FOBOSO).

Ausnahme: Schülerinnen und Schüler, die unmittelbar vorausgehend die BOS 11 (Vorklasse) oder die BOS 10 (Vorkurs) besucht haben und im Zeugnis keine schlechtere Note als 3 (7 Punkte) vorweisen können, unterliegen nicht der Probezeit.

Bis zum Ende der Probezeit ist jederzeit ein Rücktritt in die Vorklasse BOS 11 möglich, um dort bis zur Wiederholung der 12. Jahrgangsstufe Grundlagenwissen aufzufrischen oder zu vertiefen.

BOS 13

Wer die BOS 13 im unmittelbaren Anschluss an die BOS 12 besucht, unterliegt keiner Probezeit.

Wer die BOS 13 nicht im unmittelbaren Anschluss an die BOS 12 besucht, unterliegt einer Probezeit bis zum 15. Dezember (siehe weiter unten: § 32 Abs. 1 FOBOSO alt).

Schülerinnen und Schüler können in dieser Zeit auch selbst erfahren, ob sie die richtige Wahl getroffen haben oder ob ihr Potenzial in anderen Bereichen liegt.“

Probezeit BOS 11 und 12

Für die Jahrgangsstufen BOS 11 und 12 gelten folgende Probezeit-Regelungen (§ 8 und § 22 Abs. 1 Nr. 2 FOBOSO):

Die Probezeit bzw. das Schuljahr ist bestanden, wenn der Schüler: 

in den Punktzahlen gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 FOBOSO

a) in allen Fächern mind. 4 P. oder  

b) in einem Fach 1 bis 3 P., in allen weiteren Fächern mind. 4 P. und in der Summe aller Punktzahlen mind. das Fünffache der Anzahl der Fächer oder 

c) in zwei Fächern 1 bis 3 P., in allen weiteren Fächern mind. 4 P. und in der Summe aller Punktzahlen mind. das Sechsfache der Anzahl der Fächer oder 

d) in einem Fach 0 P., in allen weiteren Fächern mind. 4 P. und in der Summe aller Punktzahlen mind. das Sechsfache der Anzahl der Fächer 

erreicht hat.

Über das Bestehen bzw. eine mgl. Verlängerung der Probezeit (langfristige Erkrankung) entscheidet die Schulleitung auf Empfehlung der Klassenkonferenz. 

Probezeit BOS 13 - § 32 FOBOSO (alt)

( 1 )

1 Neu aufgenommene Schülerinnen und Schüler sämtlicher Jahrgangsstufen sowie Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe gestattet wurde, unterliegen einer Probezeit; keine Probezeit besteht im Vorkurs, im Abschnitt 3/2 des DBFH-Bildungsgangs sowie in der Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule, wenn diese in unmittelbarem Anschluss an die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule oder Berufsoberschule und die Seminarphase gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 besucht wird. 2 Als Neuaufnahme gilt auch ein Wiedereintritt nach Unterbrechung des Schulverhältnisses sowie ein Wechsel der Ausbildungsrichtung. 3 Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe ohne Unterbrechung des Schulverhältnisses stellt keine Neuaufnahme dar. 4 Wenn auf Grund ungenügender Mitarbeit oder mangelnder Leistungsbereitschaft das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht oder die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, entscheidet die Lehrerkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler im Wiederholungsjahr einer erneuten Probezeit unterliegt. 5 In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Fachoberschule bzw. der Berufsoberschule gewachsen ist.

( 2 )

1 Wer in allen Pflichtfächern im Jahreszeugnis der Vorklasse oder des Vorkurses der Berufsoberschule mindestens die Note 3 (mindestens 7 Punkte) erzielt hat, unterliegt bei unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch nicht der Probezeit. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Leistungen bei der erstmaligen Teilnahme am Vorkurs im Rahmen der „Virtuellen Berufsoberschule Bayern“ erzielt worden sind und der Eintritt in die Berufsoberschule im nächsten Schuljahr erfolgt.

( 3 )

1 Die Probezeit dauert in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule und in der Jahrgangsstufe 12/1 der Teilzeitform der Berufsoberschule bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. 2 In allen übrigen Fällen dauert die Probezeit bis zum 15. Dezember.

( 4 )

Aus besonderen Gründen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung während der Probezeit, kann diese an der Fachoberschule in der Jahrgangsstufe 11 um höchstens drei Monate, an der Fachoberschule in den Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie an der Berufsoberschule bis längstens zum Ende des ersten Schulhalbjahres verlängert werden.

( 5 )

1 Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen nicht damit gerechnet werden kann, dass das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht wird. 2 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 (0 Punkte) oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 (1 bis 3 Punkte) oder schlechter zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen. 3 Die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 53) gelten für Fachoberschulen und Berufsoberschulen entsprechend. 4 Die Probezeit an der Fachoberschule in der Jahrgangsstufe 11 ist in der Regel ferner nicht bestanden, wenn die fachpraktische Ausbildung „bisher ohne Erfolg durchlaufen“ wurde. 5 Sofern auf Grund der schulischen Leistungen nach der letzten Schulphase vor der Probezeitentscheidung absehbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Probezeit nicht bestehen wird, kann die Probezeit bereits vor Beginn der letzten Praktikumsphase für nicht bestanden erklärt werden.

( 6 )

Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

( 7 )

1 Das Nichtbestehen der Probezeit ist unverzüglich den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. 2 Es wird eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen, gegebenenfalls einschließlich der fachpraktischen Ausbildung ausgestellt. 3 Ist die Probezeit an der Fachoberschule in der Jahrgangsstufe 11 über den in Abs. 3 genannten Termin verlängert worden, ist in das Zwischenzeugnis ein Vermerk über die Verlängerung aufzunehmen.

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