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Neu aufgenommene Schülerinnen und Schüler sämtlicher Jahrgangsstufen unterliegen einer Probezeit. In dieser wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Fachoberschule gewachsen ist. Schülerinnen und Schüler können in dieser Zeit auch selbst erfahren, ob sie die richtige Wahl getroffen haben oder ob ihr Potenzial in anderen Bereichen liegt. Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit ist grundsätzlich eine pädagogische Einzelfallentscheidung, die durch die Klassenkonferenz und die Schulleitung getroffen wird.

Die Voraussetzungen für das Bestehen der Probezeit finden Sie weiter unten.

Unterschiede

FOS 10

Die Probezeit für die freiwillig zu besuchende Vorklasse FOS 10 dauert bis zum 15. Dezember.

FOS 11

Die Probezeit für die FOS 11 dauert bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres (Zwischenzeugnis). Bei Nichtbestehen der Probezeit ist auf Antrag und bei Vorliegen einer hohen Leistungsmotivation ein Rücktritt in die Vorklasse FOS 10 möglich, um dort bis zur Wiederholung der 11. Jahrgangsstufe Grundlagenwissen aufzufrischen oder zu vertiefen.

FOS 12

Wer die FOS 12 im unmittelbaren Anschluss an die FOS 11 besucht, unterliegt keiner Probezeit. Wer die FOS 12 nicht im unmittelbaren Anschluss an die FOS 11 besucht, unterliegt einer Probezeit bis zum 15. Dezember (siehe § 8 FOBOSO).

FOS 13

Wer die FOS 13 im unmittelbaren Anschluss an die FOS 12 besucht, unterliegt keiner Probezeit. Wer die FOS 13 nicht im unmittelbaren Anschluss an die FOS 12 besucht, unterliegt einer Probezeit bis zum 15. Dezember (siehe § 8 FOBOSO).

Schülerinnen und Schüler können in dieser Zeit auch selbst erfahren, ob sie die richtige Wahl getroffen haben oder ob ihr Potenzial in anderen Bereichen liegt.“

Probezeit FOS 10, 11 und 12

Für die Jahrgangsstufen FOS 10 und 11 gelten ab dem Schuljahr 2017 / 2018 folgende neue Probezeit-Regelungen: 

Für Schüler der FOS 11 endet die Probezeit am Ende des ersten Schulhalbjahres, im Übrigen am 15. Dezember.

( 1 )

Probezeit bzw. Bestehen der Klasse FOS 11 (§ 8 und § 22 Abs. 1 Nr. 2 FOBOSO) 

Die Probezeit bzw. das Schuljahr ist bestanden, wenn der Schüler: 

  1. in der fachpraktischen Ausbildung mind. 4 Punkte pro Halbjahr vorliegen und am Ende der Klasse 11 in beiden HJ zusammen mind. 10 Punkte erreicht hat und 
  2. in den Punktzahlen gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 FOBOSO neu

a) in allen Fächern mind. 4 P. oder 

b) in einem Fach 1 bis 3 P., in allen weiteren Fächern mind. 4 P. und in der Summe aller Punktzahlen mind. das Fünffache der Anzahl der Fächer oder

c) in zwei Fächern 1 bis 3 P., in allen weiteren Fächern mind. 4 P. und in der Summe aller Punktzahlen mind. das Sechsfache der Anzahl der Fächer oder

d) in einem Fach 0 P., in allen weiteren Fächern mind. 4 P. und in der Summe aller Punktzahlen mind. das Sechsfache der Anzahl der Fächer

erreicht hat.

Hier geht’s zum „Probezeit bestanden“-Check (ohne Gewähr!!!).

Über das Bestehen bzw. eine mgl. Verlängerung der Probezeit (langfristige Erkrankung) entscheidet die Schulleitung auf Empfehlung der Klassenkonferenz.

( 2 )

Probezeit bzw. Bestehen der Klasse FOS 10 oder FOS 12 (§ 8 und § 22 Abs. 1 Nr. 2 FOBOSO) 

Die Probezeit bzw. das Schuljahr ist bestanden, wenn der Schüler: 

in den Punktzahlen gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 FOBOSO neu

a) in allen Fächern mind. 4 P. oder  

b) in einem Fach 1 bis 3 P., in allen weiteren Fächern mind. 4 P. und in der Summe aller Punktzahlen mind. das Fünffache der Anzahl der Fächer oder 

c) in zwei Fächern 1 bis 3 P., in allen weiteren Fächern mind. 4 P. und in der Summe aller Punktzahlen mind. das Sechsfache der Anzahl der Fächer oder 

d) in einem Fach 0 P., in allen weiteren Fächern mind. 4 P. und in der Summe aller Punktzahlen mind. das Sechsfache der Anzahl der Fächer 

erreicht hat.

Über das Bestehen bzw. eine mgl. Verlängerung der Probezeit (langfristige Erkrankung) entscheidet die Schulleitung auf Empfehlung der Klassenkonferenz. 

Probezeit FOS 13 - § 32 FOBOSO (alt)

( 1 )

1 Neu aufgenommene Schülerinnen und Schüler sämtlicher Jahrgangsstufen sowie Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe gestattet wurde, unterliegen einer Probezeit; keine Probezeit besteht im Vorkurs, im Abschnitt 3/2 des DBFH-Bildungsgangs sowie in der Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule, wenn diese in unmittelbarem Anschluss an die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule oder Berufsoberschule und die Seminarphase gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 besucht wird. 2 Als Neuaufnahme gilt auch ein Wiedereintritt nach Unterbrechung des Schulverhältnisses sowie ein Wechsel der Ausbildungsrichtung. 3 Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe ohne Unterbrechung des Schulverhältnisses stellt keine Neuaufnahme dar. 4 Wenn auf Grund ungenügender Mitarbeit oder mangelnder Leistungsbereitschaft das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht oder die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, entscheidet die Lehrerkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler im Wiederholungsjahr einer erneuten Probezeit unterliegt. 5 In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Fachoberschule bzw. der Berufsoberschule gewachsen ist.

( 2 )

1 Wer in allen Pflichtfächern im Jahreszeugnis der Vorklasse oder des Vorkurses der Berufsoberschule mindestens die Note 3 (mindestens 7 Punkte) erzielt hat, unterliegt bei unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch nicht der Probezeit. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Leistungen bei der erstmaligen Teilnahme am Vorkurs im Rahmen der „Virtuellen Berufsoberschule Bayern“ erzielt worden sind und der Eintritt in die Berufsoberschule im nächsten Schuljahr erfolgt.

( 3 )

1 Die Probezeit dauert in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule und in der Jahrgangsstufe 12/1 der Teilzeitform der Berufsoberschule bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. 2 In allen übrigen Fällen dauert die Probezeit bis zum 15. Dezember.

( 4 )

Aus besonderen Gründen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung während der Probezeit, kann diese an der Fachoberschule in der Jahrgangsstufe 11 um höchstens drei Monate, an der Fachoberschule in den Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie an der Berufsoberschule bis längstens zum Ende des ersten Schulhalbjahres verlängert werden.

( 5 )

1 Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen nicht damit gerechnet werden kann, dass das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht wird. 2 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 (0 Punkte) oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 (1 bis 3 Punkte) oder schlechter zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen. 3 Die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 53) gelten für Fachoberschulen und Berufsoberschulen entsprechend. 4 Die Probezeit an der Fachoberschule in der Jahrgangsstufe 11 ist in der Regel ferner nicht bestanden, wenn die fachpraktische Ausbildung „bisher ohne Erfolg durchlaufen“ wurde. 5 Sofern auf Grund der schulischen Leistungen nach der letzten Schulphase vor der Probezeitentscheidung absehbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Probezeit nicht bestehen wird, kann die Probezeit bereits vor Beginn der letzten Praktikumsphase für nicht bestanden erklärt werden.

( 6 )

Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

( 7 )

1 Das Nichtbestehen der Probezeit ist unverzüglich den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. 2 Es wird eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen, gegebenenfalls einschließlich der fachpraktischen Ausbildung ausgestellt. 3 Ist die Probezeit an der Fachoberschule in der Jahrgangsstufe 11 über den in Abs. 3 genannten Termin verlängert worden, ist in das Zwischenzeugnis ein Vermerk über die Verlängerung aufzunehmen.

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